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Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: 9 U 151/00
Rechtsgebiete: BGB, GmbHG
Vorschriften:
BGB § 138 Abs. 1 | |
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 826 | |
BGB § 840 Abs. 1 | |
GmbHG § 45 | |
GmbHG § 43 |
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE Zivilsenat in Freiburg
Im Namen des Volkes Urteil
wegen Schadensersatzes
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - auf die mündliche Verhandlung vom 05.04.2001 durch
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.07.2000, soweit die Klage abgewiesen wurde, abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 214.303,53 DM nebst 8 % Zinsen seit 15.08.1998 zu zahlen. Darüber hinaus wird die Drittbeklagte verurteilt, an die Klägerin 25.696,47 DM nebst 4% Zinsen seit 15.08.1998 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin 7,5 % der Gerichtskosten und jeweils 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten, des Zweitbeklagten und des Viertbeklagten zu tragen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner 9/10 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen, weitere 2,5 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Drittbeklagte zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 300.000,00 DM, die Drittbeklagte nur durch zusätzliche Sicherheitsleistung von 30.000,00 DM, abwenden, es sei denn die Klägerin leistet vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit. Beide Parteien können die ihnen obliegende Sicherheitsleistung durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines allgemein als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
5. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM, die Beschwer der Klägerin beträgt 25.691,47 DM.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von den Beklagten gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlung Auskehrung von Erlösen, die die Drittbeklagte im Zusammenhang mit dem Verkauf von Eigentumswohnungen eines Mehrfamilienhauses der Klägerin erlangt hat. Sie beanspruchte von der Drittbeklagten weiter die Löschung einer zugunsten der Drittbeklagten auf diesem Grundstück eingetragenen Grundschuld. Die Löschung dieser Grundschuld ist, nachdem das Landgericht in diesem Umfang der Klage stattgegeben hat, nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die Klägerin war Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses in L., dessen Kaltmieteinnahmen sich auf monatlich 7.620,00 DM beliefen. Die Verbindlichkeiten bei der L. betrugen im Juni 1997 einschließlich eines Zahlungsrückstandes von 21.933,71 DM 696.933,71 DM und bei der V. 326.000,00 DM einschließlich eines Zahlungsrückstandes von 12.000,00 DM. Diese Verbindlichkeiten waren bei der L. mit 3.920,00 DM und bei der V. mit monatlich 2.255,00 DM zu bedienen. Das Darlehen bei der L. war im Hinblick auf eine bestehende Lebensversicherung tilgungsfrei. Da die Beiträge für die Lebensversicherung nicht erbracht wurden, verlangte die L. am 27.05.1997 ab 01.10.1997 die vertraglich vereinbarte Tilgung von 1 % jährlich. Zuvor hatte die L. mit Schreiben vom 25.03.1997 einen Rückstand von 21.775,50 DM angemahnt und, falls bis 04.04.1997 kein Ausgleich erfolge, Zwangsmaßnahmen insbesondere eine Zwangsverwaltung angedroht.
Per 27.06.1995 war das Grundstück durch einen Sachverständigen auf Veranlassung der Klägerin auf einen Verkehrswert von 1,3 Mio. geschätzt worden. Von der Klägerin eingeschaltete Maklerfirmen sahen eine Nachfrage zu einem Preis von 900.000,00 DM, erklärten sich jedoch außer Stande, für einen Kaufpreis von 1,1 Mio. einen Käufer zu finden. Der Zeuge K., der für eine Bauträgergesellschaft Objekte aufkaufte, um sie in Eigentumswohnungen aufzuteilen und diese zu verkaufen, hatte dem Viertbeklagten 800.000,00 DM bis 850.000,00 DM geboten.
Die Klägerin sprach im April 1997 den Erstbeklagten an, sie kannte ihn als Hausverwalter eines Hausanwesens, in dem sie selbst wohnte. Dieser handelte in der Folgezeit für die Drittbeklagte, deren Geschäftsführer sein Sohn, der Zweitbeklagte, ist.
Der Erstbeklagte hatte mit dem Zeugen K. im Jahre 1992 ein Objekt für ca. 750.000,00 DM bis 800.000,00 DM in Lahr angekauft und nach Aufteilung in Eigentumswohnungen zu Verkaufspreisen von über 2.000,00 DM pro Quadratmeter verkauft. Eine dieser Wohnungen hatte die Klägerin gekauft. Danach wurde von ihm ihn gleicher Weise ein weiteres Objekt abgewickelt. Bei weiteren Objekten des Zeugen hat der Erstbeklagte mitgewirkt.
Unter Mithandeln des Erstbeklagten schlossen die Klägerin und die Drittbeklagte am 28.04.1997 einen "Dienstvertrag". In der Präambel ist aufgeführt, dass die Klägerin aufgrund einer Auseinandersetzung mit der L. in wirtschaftliche Not geraten sei. Da der Gesamtverkauf mit einem wirtschaftlich tragbaren Ergebnis wenig Aussicht habe, solle Einzeleigentum nach WEG und Einzelverkauf erfolgen. Die Klägerin habe hierfür weder eine Ausbildung noch Sachkenntnis. Die Aufgaben der Drittbeklagten wurden in umfangreichen Einzelakten aufgelistet. Hinsichtlich der Vergütung wurde vereinbart, dass die Drittbeklagte den Mehrerlös, der 1.500,00 DM pro Quadratmeter, somit insgesamt 1.248.000,00 DM, überschreitet, erhält. Unbeschadet der Vereinbarung über den Mehrerlös vereinbarten die Parteien ein pauschales Honorar in Höhe einer zugunsten der Drittbeklagten eingetragenen Grundschuld von 100.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Weiter schlossen die Parteien einen Vertrag über eine "Mietsonderverwaltung" und einen "Verwaltervertrag" nach WEG. Als Vergütung für die "Mietsonderverwaltung" wurde ein Honorar in Höhe von 5 % der Jahresmiete zuzüglich Mehrwertsteuer und für den Verwaltervertrag von 30,00 DM pro Wohneinheit monatlich zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart. Auf das Grundstückskonto der Klägerin wurden 8.000,00 DM, hiervon am 02.05.1997 2.000,00 DM vom dem Viertbeklagten, eingezahlt. Die Drittbeklagte korrespondierte mit der L. und erreichte mit dieser ein Arrangement bis zur Veräußerung der Eigentumswohnungen. Das Mehrfamilienhaus wurde in Wohnungseigentum bzw. Teileigentum aufgeteilt und schließlich in der Zeit von Juli 1997 bis Februar 1998 die einzelnen Wohnungen veräußert. Die Gewerbeeinheiten blieben unveräußert. Bei den notariellen Kaufverträgen handelte die Klägerin selbst, mit Ausnahme des Vertrages G., bei dem sie sich durch den Erstbeklagten aufgrund einer notariellen Vollmacht vom 16.05.1995 vertreten ließ. Für die Wohnungen wurde ein Kaufpreis von insgesamt 1.130.000,00 DM erzielt, von dem der Klägerin nach den vertraglichen Absprachen 828.000,00 DM zugestanden hätten, 302.000,00 DM hätte die Drittbeklagte erhalten sollen. Die Kaufpreiserlöse wurden, so der Vortrag der Klägerin, zur Zahlung an die L. in Höhe von 460.000,00 DM und an die V. in Höhe von 197.500,00 DM verwendet, an die Drittbeklagte wurden 356.000,00 DM gezahlt.
Die Klägerin hat behauptet, ein Verkauf des Anwesens sei wirtschaftlich nicht nötig gewesen. Der Verkauf habe im alleinigen Interesse der Beklagten gelegen, die einvernehmlich in der Absicht gehandelt hätten, die unerfahrene Klägerin zu schädigen. Es liege ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Es sei bereits ein äußerst niedriger Kaufpreis vereinbart worden, um auch bei den getätigten Abschlüssen zu Preisen, die weit unter dem Marktüblichen gelegen hätten, einen hohen Verdienst zu erzielen. Auch seien bis zur Kündigung des Dienstvertrages am 04.08.1998 geschuldete Leistungen nicht vollständig erbracht worden. Die Drittbeklagte habe nur eine der fünf Wohnungskäufer selbst vermittelt.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 240.000,00 DM nebst 8 % Zinsen hieraus seit 15.08.1998 zu zahlen;
2. die Drittbeklagte wird verurteilt, Löschungsbewilligung zur Löschung der im Grundbuch von L. zu ihren Gunsten eingetragene Buchgrundschuld über 100.000,00 DM zu erteilen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben geltend gemacht, Ansprüche gegenüber dem Erst-, Zweit- und dem Viertbeklagten kämen nicht einmal in Betracht, sie seien nur aus prozesstaktischen Gründen verklagt worden. Der Verkauf des Anwesens sei zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderlich gewesen, da die damals arbeitslose Klägerin ihren Lebensunterhalt aus den Mieteinnahmen bestritten und deshalb nicht mehr genügend Einnahmen zur Zahlung der Darlehensraten zur Verfügung gehabt habe, weshalb entsprechende Zahlungsrückstände entstanden seien. Die Höhe der Vergütung der Drittbeklagten sei unter Berücksichtigung der erbrachten Leistungen angemessen. Im Übrigen sei die Klägerin bei Abschluss der Verträge anwaltschaftlich beraten gewesen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung einer gutachterlichen Auskunft des Gutachterausschusses der Stadt L.. Es hat die Klage mit Ausnahme des Antrages auf Löschung der Grundschuld abgewiesen. Es hat eine Nichtigkeit des Dienstvertrages gemäß § 138 BGB ebenso verneint wie das Bestehen von Schadensersatzansprüchen. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch zum Sachverhalt, wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Sie ergänzt und vertieft ihr Vorbringen zur Sittenwidrigkeit der Verträge wegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung. Zur Begründung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten wiederholt sie ihr Vorbringen, dass die Beklagten gemeinschaftlich zum Nachteil der Klägerin gehandelt hätten.
Die Klägerin beantragt,
auf ihre Berufungen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 13.07.2000 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 240.000,00 DM nebst 8 % Zinsen seit 15.08.1998 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ergänzen ihr Vorbringen erster Instanz und nehmen auf das Urteil des Landgerichts Bezug, das sie für richtig halten.
Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet. Die Beklagten sind der Klägerin gemäß §§ 826, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner zum Schadensersatz in Höhe von insgesamt 214.308,53 DM nebst 8 % Zinsen seit 15.08.1998 verpflichtet, die Drittbeklagte darüber hinaus zur Zahlung weiterer 25.691,47 DM nebst 8 % Zinsen seit 15.08.1998 wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Im Rahmen der Deliktshaftung muss sich die Drittbeklagte das Verhalten ihres Geschäftsführers gemäß §§ 35, 43 GmbHG, 31 BGB zurechnen lassen.
In diesem Umfang ist auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, die weitergehende Berufung zurückzuweisen.
Die Drittbeklagte ist der Klägerin zur Rückzahlung der mit der Teilklage geltend gemachten Erlösanteile aus den Eigentumswohnungen wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet, da die zwischen der Drittbeklagten und der Klägerin geschlossenen Verträge vom 28.04.1997 wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sind. Nichtig ist insbesondere der Dienstvertrag, da sich die Drittbeklagte eine sittenwidrig überhöhte Gegenleistung für ihre Tätigkeit hat versprechen lassen. Die Nichtigkeit der Verträge über die "Mietsonderverwaltung" und des Verwaltervertrages (§ 139 BGB) bedarf keiner Vertiefung, da die Leistungen dieser Verträge nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind und die Wirksamkeit dieser Verträge für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung ist.
Die Provisionsvereinbarung der Drittbeklagten mit der Klägerin ist sittenwidrig, da zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und der dafür zu erbringenden Leistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und persönliche Umstände hinzutreten, wie eine verwerfliche Gesinnung der für die Drittbeklagte Handelnden sowie die Ausnutzung der schwierigen Lage der Klägerin (BGH NJW 2000, 2669 m.w.N.). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bei gegenseitigen Verträgen ein auffälliges Missverhältnis in der Regel bejaht, wenn der Preis knapp doppelt so hoch ist wie der übliche Wert der Gegenleistung (BGH a.a.O. m.w.N.).
Es bedarf keiner Entscheidung, wie die Regelung des "Dienstvertrages" unter Ziff.3 am Ende zu verstehen ist, ob es sich nur um die Vereinbarung eines Mindesthonorars oder eines Grundhonorars handelt, zu dem die Mehrerlösvergütung hinzukommen sollte. Bereits die vereinbarte Mehrerlösvergütung steht in einem auffälligen Missverhältnis zu der von der Drittbeklagten zu erbringenden Leistung. Es bedarf auch keines Eingehens auf die Frage, ob die für die Drittbeklagte Handelnden wussten, dass die gebildeten Eigentumswohnungen ohne nennenswerte Veränderung auch für einen Verkaufspreis von über 2.000,00 DM/qm bei entsprechenden Anstrengungen veräußerbar waren. Aufgrund der Beweisaufnahme steht jedenfalls fest, dass die tatsächlich erzielten Erlöse mit einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 2.000,00 DM Preise waren, die jederzeit erzielt werden konnten. Dies ergibt sich zum einen aus der gutachterlichen Stellungnahme des Gutachterausschusses der Stadt L. vom 25.01.2000 und zum anderen aus den Aussagen der Zeugen B. und R., die damals auf diesem Markt in L. tätig waren und übliche Preise von 2.000,00 DM, der Zeuge R. sogar von 2.000,00 DM bis 2.300,00 DM, bestätigt haben.
Der Senat sieht es weiter als erwiesen an, dass den für die Drittbeklagte handelnden Personen, dem Erstbeklagten, dem Zweitbeklagten und dem Viertbeklagten, bekannt war, dass bei der damaligen Marktsituation in L. für das hier in Rede stehende Objekt jedenfalls im Durchschnitt Preise von 2.000,00 DM pro Quadratmeter nach Aufteilung in Eigentumswohnungen zu erzielen waren. Der Erstbeklagte hatte auf diesem Gebiet insbesondere in L. Erfahrungen, da er bereits verschiedene Objekte durch Aufteilung in Eigentumswohnungen und deren Verkauf vermarktet hatte. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass der Erstbeklagte den übrigen Beteiligten als seinen Geschäftspartnern diese Kenntnis vermittelt hat. Die gemeinsam mit der Drittbeklagten Handelnden gingen somit bei Abschluss der Verträge mit der Klägerin davon aus, dass sie später bei Veräußerung größenordnungsmäßig die Beträge erzielen würden, die sie dann tatsächlich auch erzielt haben. Damit haben sie sich über die Mehrpreisvergütung eine Vergütung in der Größenordnung zusagen lassen, die sie später mit 356.000,00 DM tatsächlich in kürzester Zeit erzielt haben. Die hierfür erbrachten Leistungen stehen hierzu in einem besonders krassen Missverhältnis. Zwar hatten die Beklagten in dem "Dienstvertrag" umfangreiche Einzelleistungen aufgelistet, tatsächlich war aber in diesem Zusammenhang, abgesehen von der Erstellung der Abgeschlossenheitserklärung und der Teilungserklärung, im Wesentlichen nur der Verkauf der Eigentumswohnungen zu besorgen. Die in diesem Zusammenhang zu erbringenden Leistungen waren weitgehend Leistungen, die üblicherweise ein Makler erbringt und die üblicherweise vom Maklerhonorar umfasst sind. Unstreitig wurde der bauliche Zustand des Anwesens nicht verändert. Bereits deshalb waren zahlreiche der aufgelisteten Positionen überflüssig und irreführend. Aus der Leistungsaufstellung der Beklagten folgt nichts Gegenteiliges. Auch aus dieser wird nicht erkennbar, dass über die Besorgung der Abgeschlossenheitsbescheinigung und der Teilungserklärung hinaus weitere umfangreiche Leistungen erbracht werden mussten, die nicht zur Tätigkeit eines Maklers gehören, für die die übliche Vergütung eine Provision zwischen 3 % und 5 % des erzielten Kaufpreises ist (vgl. hierzu BGH NJW a.a.O.).
Der Senat schätzt die angemessene Vergütung der Drittbeklagten für ihre Leistung nach dem "Dienstvertrag" unter Anlehnung an die Mindestvergütung, die die Drittbeklagte sich zusichern ließ, auf 100.000,00 DM. Demgegenüber belief sich die von den Beklagten erwartete Vergütung in der Größenordnung des erzielten Mehrpreises von 356.000,00 DM, somit das etwa Dreieinhalbfache. Bereits dieses auffällige Missverhältnis legt den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten nahe, die der Drittbeklagten diese überhöhte Vergütung versprechen ließen (vgl. hierzu BGH a.a.O., 2670). Diese Vermutung wird hier durch weitere Umstände bestätigt. Unstreitig befand sich die Klägerin in einer besonderen Zwangslage. Sie war nicht in der Lage, die Teilung des Objekts in Wohnungseigentum und Sondereigentum vorzunehmen und im Zusammenwirken mit den Gläubigern die Eigentumswohnung zu veräußern. Diese Unerfahrenheit haben die Beklagten ersichtlich ausgenutzt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin sich durch einen Rechtsanwalt in Bezug auf die Verträge beraten ließ. Zum einen wurde dadurch die Zwangslage der Klägerin ebenso wenig beseitigt wie das auffällige Missverhältnis. Zum anderen ergab sich aus den Verträgen selbst noch nicht das auffällige Missverhältnis der Leistungen. Zu deren Beurteilung war zumindest die Kenntnis der Marktlage und des tatsächlichen Umfangs der Leistungen der Drittbeklagten erforderlich. Von den Beklagten wird nicht behauptet, der Klägerin seien aufgrund anwaltlichen Rates andere Möglichkeiten aufgezeigt worden.
Dieses auffällige Missverhältnis der Leistungen, verbunden mit der Ausnutzung der schwierigen Lage der Klägerin, begründet die Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Aufgrund des gemeinsamen Handelns der Beklagten ist davon auszugehen, dass nicht nur der Erstbeklagte und der Zweitbeklagte als der Geschäftsführer der Drittbeklagten, Vater und Sohn, die Verhältnisse genau kannten und bewusst zum eigenen Vorteil zusammenwirkten sondern auch der Viertbeklagte, der unstreitig aktiv mitwirkte, anfangs zum Start des Projektes einen finanziellen Beitrag leistete und unwidersprochen auch am Gewinn beteiligt war.
Wegen der Nichtigkeit des Vertrages hat die Drittbeklagte gem. § 812 BGB die erlangten Leistungen, begrenzt auf den eingeklagten Teilbetrag, insgesamt 240.000,00 DM, zurückzugewähren. Nach dem Antrag der Klägerin ist dieser Betrag entsprechend dem Verhältnis der auf die Wohnungen entfallenden Erlösanteile der Klägerin gemäß Nr. 3 des "Dienstvertrages" zu den insgesamt 828.000,00 DM aufzuteilen. Es entfallen auf den Verkauf der Wohnung Mittelbach (Nr. 1) 69.565,00 DM, auf den Verkauf der Wohnung Nosiadek (Nr. 2) 37.827,15 DM, auf dem Verkauf der Wohnung Gepting (Nr. 3) 19.565,00 DM, auf den Verkauf der Wohnungen Kohler (Nr. 4 und 5) 34.782,00 DM und 17.391,30 DM, schließlich auf die Wohnung Mittelbach (Nr. 6) 60.869,55 DM. Dies ist zusammen der beanspruchte Teilbetrag von 240.000,00 DM.
Daneben sind sämtliche Beklagten der Klägerin als Gesamtschuldner wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 830 BGB zum Schadensersatz in Höhe von 214.308,53 DM verpflichtet. Der durch die sittenwidrige Schädigung der Klägerin entstandene Schaden besteht darin, dass an die Drittbeklagte eine sittenwidrig überhöhte Provision ausgekehrt wurde. Gemäß § 826 BGB haben die Beklagten der Klägerin den Teil des Kaufpreises zu erstatten, der hierauf beruhend der Klägerin entzogen wurde (vgl. BGH a.a.O., 2670).
Im Hinblick auf die erhobene Teilklage ist insoweit eine Einzelberechnung für jeden Vertrag erforderlich. Die angemessene Vergütung beträgt, wie bereits ausgeführt, 100.000,00 DM für das Gesamtobjekt bei einem Mindestverkaufspreis von 1.248.000,00 DM, das heißt es war angemessen, dass die Drittbeklagte eine Provision von 100.000,00 DM erhält, ein darüber hinausgehender Mehrerlös stand dann aber der Klägerin zu. Diese 100.000,00 DM basieren auf dem Verkauf des Gesamtobjektes, tatsächlich wurde jedoch der Kaufpreisanteil von 420.000,00 DM für den gewerblichen Teil nicht realisiert, so dass hierfür keine Provision zu beanspruchen ist. Wie im Maklerrecht üblich, hat die Drittbeklagte das Risiko zu tragen, dass die Gewerbeeinheiten nicht verkauft wurden. Dafür erhält der Makler die leistungsunabhängige Provision. Deshalb reduziert sich die von der Drittbeklagten zu beanspruchende Provision anteilig auf 66.346,16 DM.
Wegen der Teilklage, die sich aus Teilerlösen der verschiedenen Verkäufe zusammensetzt, ist für jeden einzelnen Verkauf zu prüfen, ob sich nach Verteilung der angemessenen Provision auf den jeweiligen Verkauf und deren Abzug von dem Erlösanteil, den die Drittbeklagte erhalten hat, eine Differenz ergibt, die geringer ist als der mit der Teilklage von 240.000,00 DM beanspruchte Betrag, der sich für den jeweiligen Verkaufsfall als beanspruchter Teilschadensersatz ergibt.
Somit ergibt sich:
Verkauf M. (Nr. 1) Teilklage: 69.565,00 DM erlangter Erlösanteil der Drittbekagtenl.140.000,00 DM abzüglich anteilige Provision 19.230,78 DM verbleiben 120.769,22 DM
N. (Nr. 2) Teilklage: 37.826,07 DM erlangter Erlösanteil der Drittbeklagten 70.000,00 DM abzüglich anteilige Provision 10.456,86 DM verbleiben 59.543,14 DM
G. (Nr. 3) Teilklage: 19.565,00 DM erlangter Erlösanteil der Drittbeklagten 50.000,00 DM abzüglich anteilige Provision 5.408,61 DM verbleiben 44.591,39 DM
K. (Nr. 4 + 5) Teilklage 34.782,00 DM und 17.391,30 DM insges. 52.173,30 DM
erlangter Erlösanteil der Drittbeklagten 44.000,00 DM abzüglich anteilige Provision 9.615,38 DM und 4.807,69 DM verbleiben 29.576,93 DM
M. (Nr. 6) Teilklage: 60.869,55 DM erlangter Erlösanteil der Drittbeklagten 52.000,00 DM abzüglich anteilige Provision 16.826,92 DM verbleiben 35.173,08 DM
Nur wegen dieser Teilforderung ist eine Korrektur erforderlich. Die Klägerin beansprucht mit ihrer Teilklage 60.869,55 DM, hat aber nur 35.173,08 DM als Schadensersatz zu beanspruchen.
Deshalb reduziert sich die Schadensersatzforderung von insgesamt 240.000,00 DM um die Differenz zwischen 60.869,55 DM und 35.173,08 DM somit 25.696,47 DM, so dass nur eine mit der Teilklage beanspruchte berechtigte Schadensersatzforderung von 214.303,53 DM verbleibt. Nur in diesem Umfang haften die Beklagten als Gesamtschuldner. Den darüber hinausgehenden Betrag von 25.696,47 DM hat allein die Drittbeklagte als Bereicherungsschuldner zu tragen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 a.F. BGB.
Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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